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Gewerbeverein Petershausen

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Petershausen e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Petershausen und erstreckt seine Tätigkeit auf Petershausen und bei Bedarf auf angrenzende Nachbargemeinden.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt zum 1. 1. und endet am 31. 12. jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl Peterhausens interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der kommunalen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft Petershausens zu erhalten und zu stärken. Es verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
  2. Alle Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Gesellschaftssitz oder ihre Filiale in Petershausen und Umgebung haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigung schriftlich an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig unter Einhaltung einer Austrittsfrist von vier Wochen. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend.
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die im Vorhinein zu entrichten sind. Tritt ein Mitglied im lfd. Geschäftsjahr bei, wird der Jahresbeitrag ab dem Eintrittsmonat für das lfd. Geschäftsjahr berechnet.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
    a) dem ersten Vorsitzenden;
    b) den zweiten Vorsitzenden;
    c) dem Schriftführer;
    d) dem Kassierer;
    e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer Weise vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 37 BGB) widerrufen werden.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag in Textform von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss in Textform unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
    b) Entlastung des Vorstandes;
    c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
    d) die Beschlussfassung über den Etat;
    e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft;
    f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    g) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung;
    h) de Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
    i) die Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge;
    k) Wahl des Rechnungsprüfers.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.


Erstfassung: 13.03.1995
Änderung 12.07.1998: § 4, Beiträge
Änderung 07.03.2012: In § 8 Abs. 1 "schriftlich" durch "in Textform" ersetzt
Änderung 09.05.2017: In § 6 Abs. 2 das Wort "juristischer" vor "Weise" entfernt