Gewerbeverein Petershausen
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Petershausen e.V.". Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Petershausen und erstreckt seine Tätigkeit auf
Petershausen und bei Bedarf auf angrenzende Nachbargemeinden.
- Das Geschäftsjahr beginnt zum 1. 1. und endet am 31. 12. jeden Jahres.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen
Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl Peterhausens interessierten
Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des
Gaststättengewerbes und der kommunalen Behörden und sonstiger Institutionen
durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen
zu fördern und dadurch die Anziehungskraft Petershausens zu erhalten und zu
stärken. Es verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes
Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine
Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
- Alle Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen,
Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die
ihren Wohn- bzw. Gesellschaftssitz oder ihre Filiale in Petershausen und
Umgebung haben.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder
dürfen nicht gewährt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung
des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder Liquidation der
Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigung schriftlich an den
Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig unter Einhaltung
einer Austrittsfrist von vier Wochen. Für die Rechtzeitigkeit der
Austrittserklärung ist der Zugang beim ersten Vorsitzenden des Vereins
maßgebend.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es
in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten
verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen
rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den
Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur
Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach
Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die
Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die im Vorhinein zu
entrichten sind. Tritt ein Mitglied im lfd. Geschäftsjahr bei, wird der
Jahresbeitrag ab dem Eintrittsmonat für das lfd. Geschäftsjahr berechnet.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu
beschließen.
- Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5 Vereinsorgane
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ausschuss
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden;
b) den zweiten Vorsitzenden;
c) dem Schriftführer;
d) dem Kassierer;
e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die
Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber,
Prokurist oder in anderer Weise vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt,
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher
Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
- Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit aus wichtigem Grund (§ 37 BGB) widerrufen werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie
sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen
und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse
des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem
Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
nach Bedarf oder auf Antrag in Textform von einem Fünftel der Mitglieder
einzuberufen. Die Einladung muss in Textform unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
d) die Beschlussfassung über den Etat;
e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung;
h) de Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
i) die Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge;
k) Wahl des Rechnungsprüfers.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
- Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder
erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist
jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des
Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder
der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl
und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der
Ausschuss fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen
zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Erstfassung: 13.03.1995
Änderung 12.07.1998: § 4, Beiträge
Änderung 07.03.2012: In § 8 Abs. 1 "schriftlich" durch "in Textform" ersetzt
Änderung 09.05.2017: In § 6 Abs. 2 das Wort "juristischer" vor "Weise" entfernt